1 Abs. 2 ZGB (E. 4.2). - Bei der Ausfüllung der festgestellten Verordnungslücke können die Erhöhungskriterien bei Stallsanierung und Bewirtschafterwechsel nicht sinngemäss beigezogen werden (E. 4.4). - Abzustellen ist grundsätzlich - analog zur Bemessung der Grundkontingente bei Einführung der Milchkontingentierung - auf die Milchlieferungen an das Altersheim in den Basisjahren. Fehlen aktenkundige Hinweise über die seinerzeitigen Einlieferungen, ist für die Bemessung des Kontingents auf die in jüngerer Vergangenheit erfolgten Heimeinlieferungen abzustellen (E. 4.5). - Im Sinne der Rechtsgleichheit ist es angebracht, die generelle Kontingentskürzung auf der neu hinzukommenden Milchmenge