1 Erhöhung des Einzelkontingents bei Wegfall der Milchlieferung an ein Altersheim; Gesetzeslücke; Lückenfüllung. Art. 1 Abs. 2 ZGB: Ausfüllung einer echten Gesetzeslücke. - Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke; Abgrenzung zum qualifizierten Schweigen. Für den speziellen Fall, dass ein Anstaltsbetrieb nicht mehr an das zugehörige Heim liefern kann, findet sich in der MKTV 89 keine Regelung; es liegt eine echte Lücke vor; das Kontingent des Bewirtschafters ist nach Wegfall der Milchlieferung grundsätzlich zu erhöhen (E. 4.1). - Lückenfüllung durch den Richter in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB (E. 4.2).