{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-103--_1994-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002369.pdf?ID=150002369", "Checksum": "15ba5d7d16c0563557b177b998214fc9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "ff996aa6a48a419501cd5336e59a707e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r\n\n 7\neingewirkt hatten, dass die Berechnung des Einzelkontingents zu einem\nunzumutbaren Härtefall führte (Art. 10 MKTV 79). Eine Erhöhung erfolgte\njedoch nur, wenn das Einzelkontingent je Hektare massgebliche Nutzfläche\nzufolge des Ereignisses unter dem entsprechenden Durchschnitt der örtlichen\nGenossenschaft lag (Art. 10 Abs. 2 MKTV 79).\nWährend aufgrund der Akten nicht festgestellt werden kann, welches konkrete\nEreignis während der Basisjahre den Milchverband das Vorliegen eines\nHärtefalls bejahen liess, steht hingegen fest, dass der Hektarendurchschnitt\ndes Betriebes O. damals deutlich unter dem massgeblichen Durchschnitt der\nGenossenschaft lag. Der Genossenschaftsdurchschnitt betrug im Jahre 1979\n4343 kg/ha, während sich der Hektarendurchschnitt des Betriebes O. vor der\ndamaligen Kontingentserhöhung bei einem Einzelkontingent von ... kg und\neiner massgeblichen Nutzfläche von ... ha auf 2845 kg/ha belief. Und sogar\nunter Einbezug der in den Basisjahren an das Altersheim gelieferten Milch\n(... kg + ... kg) resultiert mit 3546 kg/ha ein Hektarendurchschnitt, der immer\nnoch wesentlich unter dem damaligen Genossenschaftsdurchschnitt von\n4343 kg liegt. Dies spricht gegen die vom Bundesamt getroffene Annahme,\nwonach das Kontingent des Betriebes O. im Jahre 1979 nicht erhöht worden\nwäre, wenn die damals an das Heim gelieferte Milch im Grundkontingent\nenthalten gewesen wäre.\nDa die Annahme des Bundesamtes weder aus der Verfügung des\nMilchverbandes aus dem Jahre 1979 noch aus den gesamten Umständen\nschlüssig abgeleitet werden kann und die vorstehende Berechnung zeigt, dass\nder damalige Hektarendurchschnitt des Betriebes O. selbst unter Einbezug der\nan das Heim gelieferten Milch deutlich tiefer gewesen wäre als der damalige\nGenossenschaftsdurchschnitt, erweist sie sich als unbegründet und kann im\nfolgenden nicht berücksichtigt werden.\n4.7. Der Rekurrent bringt vor, die von der Rekurskommission Nr. 10\nvorgenommenen «zweimaligen generellen Kontingentskürzungen von 1%»\nseien nicht gerechtfertigt, da sie auf seinem bisherigen Milchkontingent\nbereits vorgenommen worden seien.\nDazu gilt es zu bemerken, dass der Bundesrat seit Einführung der\nMilchkontingentierung erst eine generelle Kürzung verordnet hat. Dies\ngeschah per 1. Juli 1986 (Art. 3 Abs. 1bis der Verordnung vom 13. April 1983\nüber die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone\nund in der Zone I des Berggebietes; Milchkontingentierung-Talverordnung\n83 [MKTV 83], AS 1983 393, 1986 1084) und erfolgte - je nach Höhe des\nKontingents im Milchjahr 1985/86 - um 1 bis 3%. Bei einem Kontingent\nzwischen 70 000 und 150 000 kg erfolgte eine Kürzung um 2% (Art. 3\nAbs. 1bis Bst. a MKTV 83). Es trifft zu, dass diese Kürzung auf dem bisherigen\nKontingent des Rekurrenten nicht erneut vorzunehmen ist. Hingegen\nist es im Sinne der Rechtsgleichheit angebracht, die generelle Kürzung\nauf der neu hinzukommenden Menge rechnerisch noch vorzunehmen.\nAndernfalls würde der Rekurrent gegenüber den übrigen Produzenten, die\nbei Einführung der Einzelkontingentierung das volle Kontingent zugeteilt\nerhielten, ungerechtfertigterweise bevorzugt, da diesen das Kontingent per\n1. Juli 1986 generell gekürzt wurde.\n\n8\n4.8. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen\nEntscheid die Reihenfolge der Kontingentsanpassungen. Der Milchverband\nhabe in einem ersten Schritt die Landreduktion und in einem zweiten\nSchritt die bisherigen Einlieferungen an das Altersheim behandelt. Die\nRekurskommission Nr. 10 hingegen habe sich nicht mehr an diese Reihenfolge\ngehalten.\nDie Rüge des Rekurrenten ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz die\nTatsache nicht beachtet hat, dass die erste der beiden Verfügungen des\nMilchverbandes vom 7. September 1992, mit der aufgrund des bisherigen\nKontingentes die Nutzflächenverminderung berücksichtigt und das Kontingent\nauf ... kg festgelegt worden war, vom Rekurrenten nicht angefochten\nwurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Tatsache ist auch\nfür die nachfolgenden Berechnungen relevant. Bei der Berechnung der\nKontingentserhöhung infolge Wegfalls der Möglichkeit, Milch an das\nAltersheim zu liefern, ist vom per 1. Mai 1992 rechtskräftig zugeteilten\nKontingent von ... kg auszugehen.\n4.9. Zusammenfassend ergibt sich für die nachfolgende Berechnung,\ndass grundsätzlich in Anlehnung an das System bei der Einführung der\neinzelbetrieblichen Milchkontingentierung auf die Milchlieferungen an das\nAltersheim E. in den Basisjahren 1974/75 und 1975/76 abzustellen wäre. Da\njedoch der genaue Umfang der damaligen Lieferungen nicht aktenkundig ist,\nist gemäss dem von der Vorinstanz gewählten Lösungsansatz auf die amtlich\nbestätigten, durchschnittlichen Einlieferungen an das Altersheim E. in den\nMilchjahren 1985/86 bis 1991/92 abzustellen. Auf dem neu hinzukommenden\nKontingent ist sodann rechnerisch die vom Bundesrat per 1. Juli 1986\nverordnete generelle Kürzung vorzunehmen.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nist, gut)\n[16] Vgl. oben S. 756.\n[17] Vgl. oben S. 758.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.103 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30.\nAugust 1994 in Sachen O. gegen Zentralschweizerischen Milchverband [MVL] und\nRegionale Rekurskommission Nr. 10; 93/8B-001\n\n"}