{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-103--_1994-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002369.pdf?ID=150002369", "Checksum": "15ba5d7d16c0563557b177b998214fc9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "ff996aa6a48a419501cd5336e59a707e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r\n\n 6\nbisherigen Einlieferungen (in den Milchjahren 1974/75 und 1975/76)\nan die Genossenschaft abgestellt (Art. 3 i.V.m. Art. 20 MKTV 79). Eine\nÄhnlichkeit der damaligen Situation der Milchproduzenten zum\nvorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liegt insofern vor, als es schon bei\nEinführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung darum ging, den\neinzelnen Milchproduzenten ein Kontingent zuzuteilen, das in etwa ihren\nbisherigen Produktionsmöglichkeiten entsprach. Deshalb wurde auf die\nMilcheinlieferungen an die Genossenschaft in den Milchjahren 1974/75 und\n1975/76 abgestellt.\nDa davon auszugehen ist, dass die in den Basisjahren der\nMilchkontingentierung an das Altersheim gelieferte Milch auch in die\nBerechnung des Grundkontingents einbezogen worden wäre, wenn sie statt\ndessen der Genossenschaft eingeliefert worden wäre, könnte vorliegend\ngrundsätzlich auf die damals an das Heim gelieferte Milch abgestellt werden.\nDer Rekurrent hat die Menge der in den Basisjahren an das Heim gelieferten\nMilch in seinem Gesuch an den Milchverband aufgeführt. Diese Angaben\nwurden am 12. Dezember 1991 nicht von der Gemeinde M. als Verpächterin\nund damaliger Abnehmerin der Milch, sondern vom Präsidenten der\nKäsereigenossenschaft M.-D. bestätigt. Die Vorinstanz hat beim Rekurrenten\neine Aufstellung der Einlieferungen an das Altersheim in den Milchjahren\n1985/86 bis 1991/92 einverlangt. Diese Zahlen wurden von der Gemeinde M.\nals Verpächterin unterschriftlich bestätigt. Es erscheint sinnvoll, gemäss dem\nSystem bei der Einführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung\nauf die bisherigen Einlieferungen abzustellen, jedoch für die Bemessung\ndes Kontingents die in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Einlieferungen\nheranzuziehen. Einerseits sind diese Angaben von der Abnehmerin der Milch\nbestätigt worden, anderseits zeigen die entsprechenden Angaben, welche\ntatsächliche Absatzeinbusse der Rekurrent mit dem ersatzlosen Wegfall der\nMöglichkeit, Milch an das Heim zu liefern, erleiden würde. Zudem zeigt ein\nVergleich der vom Rekurrenten für die Basisjahre der Milchkontingentierung\nausgewiesenen Einlieferungen mit denjenigen in den Milchjahren 1985/86 bis\n1991/92, dass diese etwa im gleichen Umfang erfolgt sind. So wurden in den\nJahren 1975 und 1976 durchschnittlich ... kg eingeliefert, in den Milchjahren\n1985/86 bis 1991/92 waren es durchschnittlich ... kg.\n4.6. Das Bundesamt vertritt in seiner Stellungnahme als Fachinstanz die\nAuffassung, dass im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt\nworden sei, dass das Kontingent des Betriebes O. im Jahre 1979 auf Gesuch\nhin um 12 000 kg erhöht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das\nKontingent «um weniger als 12 000 kg oder überhaupt nicht erhöht worden\nwäre, wenn damals die selbstausgemessene Milch von rund ... kg im\nGrundkontingent enthalten gewesen wäre».\nDiese Annahme wird in der Stellungnahme nicht näher erörtert. Aber auch\nder betreffenden Verfügung des Milchverbandes vom 25. Oktober 1979 ist\nnichts zu entnehmen, was diese Vermutung stützen könnte. Als Grund für\ndie Erhöhung um 11 920 kg wird dort einerseits ein Härtefall, anderseits eine\nStallsanierung erwähnt. Gemäss der Milchkontingentierung-Talverordnung\n79, auf die sich die damalige Verfügung des Milchverbandes stützte, konnte\ndem Produzenten das Einzelkontingent auf Gesuch hin angemessen erhöht\nwerden, wenn Ereignisse, für die der Produzent nicht verantwortlich war,\nin den Milchjahren 1974/75 und 1975/76 derart auf seine Milchproduktion\n\n"}