{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-103--_1994-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002369.pdf?ID=150002369", "Checksum": "15ba5d7d16c0563557b177b998214fc9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "ff996aa6a48a419501cd5336e59a707e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r\n\n 5\nBasiskontingent per 1. Mai 1991 addiert. Sodann nahm sie auf dem daraus\nresultierenden Kontingent Kürzungen vor, auf die im Verlaufe dieser\nErwägungen noch einzugehen sein wird.\n4.4. Es ist zu prüfen, ob sich in der hier anwendbaren Verordnung\neine analoge Bestimmung findet, die einen vergleichbaren Sachverhalt\nwie den vorliegenden regelt. In diesem Sinne hat der Milchverband\nAnhang 1a und 1b der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 für\ndie Berechnung der Erhöhung herangezogen. In Anhang 1a und 1b\nist die Berechnung des höchstzulässigen Einzelkontingents sowie des\nmaximalen Zuschlages bei Sanierungen und Bewirtschafterwechsel nach\nArt. 11 Abs. 3 beziehungsweise 4 und Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3\nder Milchkontingentierung-Talverordnung 89 geregelt. Voraussetzung für\neine analoge Anwendung dieser beiden Anhänge wäre, dass die beiden\nErhöhungskriterien der Sanierung oder des Bewirtschafterwechsels mit dem\nhier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt vergleichbar wären.\nMit der Sanierung als Kriterium der Kontingentserhöhung wird dem\nMilchproduzenten eine Einkommenserhöhung für den Fall zugesichert,\ndass er die geplante Änderung des Stalls vornimmt. Geprüft werden dabei\ndie fehlenden Produktionsalternativen und die Verschuldungsabsicht.\nZweck der Kontingentserhöhung infolge Bewirtschafterwechsels ist es, dem\nBauern, der einen verkehrsmilchproduzierenden Betrieb übernimmt, die\nWeiterführung und den Wiederaufbau eines heruntergewirtschafteten\nBetriebes zu ermöglichen (vgl. Spörri, a. a. O., S. 168). In beiden Fällen wird\nalso dem betreffenden Produzenten ermöglicht, mehr Verkehrsmilch zu\nproduzieren als bisher. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, dass der\nVerordnungsgeber in Anhang 1a und 1b ein höchstzulässiges Kontingent und\neinen maximalen Zuschlag festgesetzt hat.\nIm Unterschied zu den Erhöhungskriterien gemäss Anhang 1a und 1b der\nMilchkontingentierung-Talverordnung 89 hat vorliegend die Erhöhung\ndes Kontingents des Beschwerdeführers keine Mehrproduktion an\nVerkehrsmilch zur Folge, sondern es erfolgt lediglich ein Wechsel auf seiten\ndes Milchabnehmers. Mit der Kontingentserhöhung wird dem Rekurrenten\nermöglicht, die bisher an das Altersheim gelieferte Verkehrsmilch in die\nMilchsammelstelle einzuliefern. Da die gesamthaft im Betrieb produzierte\nMenge mit der Kontingentserhöhung nicht zunimmt, ist es auch entbehrlich,\nein maximales Kontingent beziehungsweise einen maximalen Zuschlag\nfestzusetzen.\nAus dem Gesagten folgt, dass die beiden Erhöhungskriterien der\nStallsanierung und des Bewirtschafterwechsels nicht einen ähnlich\ngelagerten Sachverhalt regeln wie den vorliegenden und es daher verfehlt\nwäre, die entsprechenden Berechnungsformeln in Anhang 1a und 1b der\nMilchkontingentierung-Talverordnung 89 für die Festsetzung des Kontingents\ndes Rekurrenten heranzuziehen. In der Milchkontingentierung-Talverordnung\n89 findet sich aber auch keine andere Bestimmung, die analog auf den\nvorliegenden Sachverhalt anwendbar wäre.\n4.5. Ein Anhaltspunkt für eine Lückenfüllung findet sich hingegen in der\nEinführungsverordnung zur einzelbetrieblichen Milchkontingentierung.\nGemäss der Milchkontingentierung-Talverordnung 79 wurde für die\nBemessung der Grundkontingente der einzelnen Produzenten auf die\n\n"}