{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-103--_1994-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002369.pdf?ID=150002369", "Checksum": "15ba5d7d16c0563557b177b998214fc9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "ff996aa6a48a419501cd5336e59a707e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r\n\n 4\nMilchkontingentierung-Talverordnung 79 [MKTV 79], AS 1979 270, 546,\n1980 359, 878, 2089), bedeutete dies für Betriebe wie denjenigen des\nRekurrenten, dass die bis anhin an das Heim gelieferte Milch nicht in\ndie Berechnung des Kontingents einbezogen wurde und ihnen deshalb\nein entsprechend geringeres beziehungsweise gar kein Grundkontingent\nzugeteilt wurde. Hätte der Betrieb O. in den Basisjahren auch die Milch,\ndie er an das Heim lieferte, in die örtliche Genossenschaft eingeliefert,\nwäre ihm ein höheres Grundkontingent zugeteilt worden. Den speziellen\nFall, dass ein derartiger Anstaltsbetrieb nicht mehr an das zugehörige\nHeim liefern kann, hat der Verordnungsgeber offenbar nicht bedacht und\ndaher die Frage unbewusst offengelassen. Diese Auslegung drängt sich\nbesonders auf, wenn man berücksichtigt, dass es mitunter Sinn und Zweck\nder Milchkontingentierung ist, den Bauern, die mit Ausnahme der Fleischund Milchproduktion keine wetterunabhängigen Produktionskonstanten\nkennen, mit der Milchpreisgarantie und der Annahmepflicht der Milch\neine zuverlässige Einkommensquelle zu verschaffen (vgl. Spörri Philipp,\nMilchkontingentierung, Freiburg 1992, S. 111 ff.). Es wäre nun stossend, einen\nProduzenten, dem die Möglichkeit entfällt, Milch an ein Heim zu liefern, nicht\nim entsprechenden Umfang der Milchkontingentierung zu unterstellen. Nach\nWegfall der Lieferungen an das Heim ist der betroffene Produzent ebenso auf\ndie betriebswirtschaftliche Konstante der Kontingentierung angewiesen wie\ndie übrigen Produzenten. In diesem Sinn äussert sich auch das Bundesamt\nin seiner Stellungnahme, indem es ausführt, ein derartiger Betrieb solle\nnach Wegfall der Lieferungen an das Heim etwa gleich viel Milch in Verkehr\nbringen können wie vorher.\nAus dem Gesagten folgt, dass vorliegend kein qualifiziertes Schweigen\ndes Verordnungsgebers, sondern eine planwidrige Unvollständigkeit der\nVerordnung und damit eine echte Lücke vorliegt und somit das Kontingent des\nRekurrenten grundsätzlich zu erhöhen ist.\n4.2. Die festgestellte Gesetzeslücke ist nach Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), der auch im Verwaltungsrecht in analoger\nWeise zur Anwendung kommt, durch den Richter zu schliessen. Der Richter\nhat nach objektiven Kriterien eine generelle, abstrakte Regel aufzustellen, wie\ner es als Gesetzgeber tun würde. Dabei hat sich der Richter soweit als möglich\nan das bestehende, objektive Recht anzulehnen, denn er schafft kein neues\nGesetz, sondern vervollständigt es nur (vgl. VPB 48.70).\nUnvollständigkeiten des Gesetzes werden vorwiegend durch Analogie\nbehoben, also auf die Weise, dass für vergleichbare Sachverhalte auf\ngeltende Vorschriften zurückgegriffen und diese sinngemäss, also unter\nBerücksichtigung der Besonderheiten der verwaltungsrechtlichen Sachlage\nangewendet werden (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 84).\n4.3. Sowohl der Milchverband als auch die Rekurskommission Nr. 10 haben\neine Erhöhung des Kontingentes des Rekurrenten verfügt. In Anlehnung\nan eine beim Bundesamt eingeholte Stellungnahme hat der Milchverband\nAnhang 1a und 1b der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 analog zur\nBerechnung des Kontingents herangezogen. Die Vorinstanz hingegen hat,\nohne Bezug auf eine analoge Bestimmung in der geltenden Verordnung,\nauf die durchschnittlichen Milcheinlieferungen an das Altersheim E. in\nden Milchjahren 1985/86 bis 1991/92 abgestellt und diese Menge zum\n\n"}