{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-103--_1994-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002369.pdf?ID=150002369", "Checksum": "15ba5d7d16c0563557b177b998214fc9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.103 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1994 JAAC 59.103 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "ff996aa6a48a419501cd5336e59a707e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1994 JAAC 59.103 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. (Beschwerdelegitimation; Eintreten auf die Beschwerde, soweit es das\nFeststellungsinteresse des Beschwerdeführers betrifft; vgl. REKO/EVD\n93/8B-004 E. 2, veröffentlicht in: VPB 59.90[16])\n3. (Gesetzliche Grundlagen, anwendbares Recht; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 3,\nveröffentlicht in: VPB 59.90[17])\n4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers\nden Betrieb E. von der Bürgergemeinde M. seit 1972 gepachtet hatte. Bis\nzu diesem Zeitpunkt hatte die Bürgergemeinde den Betrieb zusammen\nmit dem Altersheim E. bewirtschaftet. Im Pachtvertrag verpflichtete\nsich der Vater des Beschwerdeführers zur Lieferung der «notwendigen\nHausmilch» an das Heim E. Bei Einführung der einzelbetrieblichen\n\n3\nMilchkontingentierung wurde die an das Altersheim gelieferte Milch von\nder Kontingentierung ausgenommen. Im Jahre 1985 wurde der Pachtvertrag\nauf den Rekurrenten O. übertragen und per 1. Mai 1992 dahingehend\nangepasst, dass die Milchlieferungen an das Altersheim eingestellt werden\nsollten. Der Milchverband und die Rekurskommission Nr. 10 erhöhten mit\njeweils verschiedener Berechnungsweise das bisherige Milchkontingent des\nRekurrenten. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid\nder Rekurskommission Nr. 10. Der Rekurrent beantragt eine weitergehende\nErhöhung seines Milchkontingents.\n4.1. Es stellt sich die Frage, wie ein Betrieb, der ursprünglich mit einem Heim\nverbunden war und anschliessend als selbständige Existenz verpachtet wurde,\nkontingentsrechtlich zu behandeln ist, wenn die Möglichkeit entfällt, Milch an\ndas Heim zu liefern.\nWie die Vorinstanzen zu Recht davon ausgehen, findet sich für den\nvorliegenden Sachverhalt in der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über\ndie Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und\nin der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 89\n[MKTV 89], AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049) keine anwendbare\nBestimmung. Es ist deshalb vorab zu prüfen, wie das Fehlen einer Antwort in\nder Verordnung rechtlich zu qualifizieren ist, das heisst, ob ein sogenanntes\nqualifiziertes Schweigen oder allenfalls eine Gesetzeslücke vorliegt.\nDem Begriff nach besteht eine Lücke, wenn eine Rechtsfrage, die der Einzelfall\naufgibt, gesetzlich nicht geregelt, das Gesetz also unvollständig ist (BGE 103 Ia\n502 ff.). Unterschieden wird zwischen echten und unechten Lücken. Eine echte\nLücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die\nRechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Es liegt demnach\neine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Eine unechte Lücke\nliegt vor, wenn dem Gesetz eine Regel zu entnehmen ist, diese aber trotz\nAuslegung zu einem Ergebnis führt, das sachlich nicht befriedigt. Bevor eine\nausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist jedoch durch\nAuslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht\neine bewusste negative Antwort des Gesetzgebers bedeutet und damit ein\nqualifiziertes Schweigen vorliegt. Diesfalls wäre für Analogie und richterliche\nLückenfüllung kein Platz. Ein solches Schweigen ist gegeben, wenn die\nAuslegung des Gesetzes ergibt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht\nbewusst oder unbewusst offengelassen hat, sondern sie durch bewusstes\nSchweigen in negativem Sinne entscheiden wollte (vgl. BGE 115 II 99). Ein\nsolcher Fall liegt - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen - nicht vor.\nWie das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) ausführt,\nwurde bei Einführung der Milchkontingentierung entschieden, dass\nAnstaltsbetriebe, die Milch an ein angegliedertes Heim liefern, für diese\nMilch nicht der Kontingentierung zu unterstellen seien. Es stand also den\nbetreffenden Produzenten nicht frei, ob sie sich der Kontingentierung\nunterstellen lassen wollten oder nicht. Da bei der Einführung der\neinzelbetrieblichen Milchkontingentierung für die Berechnung der\nGrundkontingente auf die Einlieferungen an die örtliche Genossenschaft\nin den Milchjahren 1974/75 und 1975/76 abgestellt wurde (Art. 3 i.V.m. Art. 20\nder Verordnung vom 28. Februar 1979 über die Milchkontingentierung im\nTalgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes;\n\n"}