gegebenenfalls kann er zur Wahrnehmung seiner Interessen die Aufsichtsbehörde mit Rechtsverweigerungsbeschwerde anrufen (Art. 70 VwVG). Der Beschwerdeführer hätte im übrigen unabhängig von der eingereichten Beschwerde die Möglichkeit gehabt, auf den Erlass einer Verfügung hinzuwirken. (...) 5.3. Da sich wie dargelegt erweist, dass es bezüglich der Frage der Kontingentserhöhung infolge Sanierung an einer anfechtbaren Verfügung fehlt (Art. 44 VwVG), ist die Rekurskommission Nr. 3 zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers eingetreten. Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.