11 angefochten werden kann (Art. 44 VwVG), nicht durch Untätigbleiben der Behörde oder durch Stillschweigen getroffen werden kann (vgl. Kölz/Häner, a. a. O. Rz. 94). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das am 25. Januar 1993 beim Milchverband eingereichte Gesuch um Kontingentserhöhung wegen abgeschlossener Sanierung nach wie vor als rechtshängig und unbehandelt zu betrachten ist. Der Gesuchsteller hat Anspruch darauf, dass der Milchverband förmlich über sein Gesuch entscheidet; gegebenenfalls kann er zur Wahrnehmung seiner Interessen die Aufsichtsbehörde mit Rechtsverweigerungsbeschwerde anrufen (Art. 70 VwVG).