Eine ordnungsgemässe Verfügung umfasst in formeller Hinsicht folgendes (Art. 35 VwVG): die Bezeichnung Verfügung, den Namen der Behörde, von der sie ausgeht, den Namen des Adressaten, mit dem das Rechtsverhältnis geregelt wird, eine kurzgefasste Begründung, die Anordnung in der Verfügungsformel (Dispositiv), die Rechtsmittelbelehrung mit Angabe der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist, die Eröffnungsformel sowie Datum und Unterschrift. Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG).