5.2.3. Somit ist davon auszugehen, dass beim Milchverband als zuständiger Behörde ein Gesuch gestellt ist (Art. 30 MKTV 89), das die Begründung von Rechten zum Gegenstand hat, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Kontingentszuteilung nach der Milchkontingentierung-Talverordnung 89). Daher hat der Gesuchsteller Anspruch auf Erlass einer Verfügung (Art. 5 Abs. 1 VwVG) nach den massgeblichen Regeln des Verwaltungsverfahrens. Eine ordnungsgemässe Verfügung umfasst in formeller Hinsicht folgendes (Art.