Daher hätte der Milchverband die Erwähnung der Stallsanierung als Gesuch auffassen müssen. Der Milchverband macht denn auch nicht geltend, er habe den Hinweis angesichts seines Wortlauts nicht als Gesuch aufgefasst oder übersehen, dass dem Sinne nach ein Gesuch gestellt sei. Vielmehr habe er aufgrund der Verordnungsänderung vom 21. Oktober 1992 die Rechtsgrundlage als nicht mehr gegeben erachtet, um eine Kontingentserhöhung zu gewähren. 5.2.3. Somit ist davon auszugehen, dass beim Milchverband als zuständiger Behörde ein Gesuch gestellt ist (Art.