Diesbezüglich kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Formulierung der Rechtsbegehren bei Verwaltungsbeschwerden analog auf Gesuche angewendet werden. Daraus ergibt sich, dass der aus Art. 4 der Bundesverfassung fliessende Grundsatz des überspitzten Formalismus verletzt werde, wenn mangels gegenteiliger Bestimmungen ausdrückliche Anträge verlangt werden, insbesondere von Laien; es genügt, wenn das Rechtsbegehren aus der Begründung erkennbar ist (BGE 102 Ia 95, Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel, 1990, S. 261). Daher hätte der Milchverband die Erwähnung der Stallsanierung als Gesuch auffassen müssen.