Die fragliche Passage im Gesuchsschreiben ist nicht als Gesuch oder Antrag formuliert. Seinem Sinne nach drückt der Hinweis jedoch die Erwartung aus, dass die Sanierung eine Kontingentserhöhung zu Folge habe. An das von einem Laien in rechtlichen Belangen formulierte Schreiben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Diesbezüglich kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Formulierung der Rechtsbegehren bei Verwaltungsbeschwerden analog auf Gesuche angewendet werden.