Nach den vorstehend zitierten Bestimmungen besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, nach einer Sanierung des Betriebs von A. eine Kontingentserhöhung zu gewähren, vorausgesetzt, dass sie vor dem 30. April 1993 abgeschlossen und ein entsprechendes Gesuch an den Milchverband eingereicht worden war. 5.2.2. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Hinweis auf die in Angriff genommene Stallsanierung in der Eingabe vom 25. Januar 1993 als Gesuch um Erhöhung des Milchkontingentes aufzufassen ist (Art. 11 Abs. 1 und Art. 30 MKTV 89). Die fragliche Passage im Gesuchsschreiben ist nicht als Gesuch oder Antrag formuliert.