10 Sanierungen, die vor dem 30. April 1993 abgeschlossen wurden, und für Zusicherungen von Kontingentserhöhungen wegen beabsichtigter Sanierung, welche vor dem 1. November 1992 verfügt wurden, das vor dem 1. November 1992 geltende Recht anwendbar. Nach den vorstehend zitierten Bestimmungen besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, nach einer Sanierung des Betriebs von A. eine Kontingentserhöhung zu gewähren, vorausgesetzt, dass sie vor dem 30. April 1993 abgeschlossen und ein entsprechendes Gesuch an den Milchverband eingereicht worden war.