5.2.1. Bis zur Änderung vom 21. Oktober 1992 (AS 1992 2049) der Milchkontingentierung-Talverordnung 89, die auf den 1. November 1992 in Kraft trat, konnte der zuständige Milchverband das Einzelkontingent für Produzenten, die eine Stallsanierung durchführen oder den Betrieb in einer landwirtschaftlichen Siedlung aufnehmen, auf Gesuch hin angemessen erhöhen. Bei der Beurteilung eines Gesuches waren die Produktionsmöglichkeiten in der Region, die Bewirtschaftungsmöglichkeiten des Betriebes sowie dessen Futtergrundlage zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 MKTV 89). Nach der Übergangsbestimmung (Art. 48 Abs. 2 MKTV 93) ist für