Darauf beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. August 1994, der Milchverband sei durch die Rekurskommission EVD anzuweisen, die Stallsanierung bei der Festsetzung des Milchkontingentes zu berücksichtigen. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 1994 hielt der Milchverband diesbezüglich fest, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, auf den im Gesuch vom 25. Januar 1993 enthaltenen Hinweis betreffend die Gebäudesanierung einzutreten, da dieser Erhöhungsgrund am 1. November 1992 dahingefallen sei. 5.2.1.