In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 1994 hielt das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) dafür, der Milchverband habe offenbar übersehen, dass A. ihm am 25. Januar 1993 den Beginn einer Gebäudesanierung mitgeteilt habe. Darauf beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. August 1994, der Milchverband sei durch die Rekurskommission EVD anzuweisen, die Stallsanierung bei der Festsetzung des Milchkontingentes zu berücksichtigen.