Infolgedessen kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Anträge zur Frage der Kontingentserhöhung infolge Sanierung stellen, sondern lediglich die Rückweisung zur materiellen Prüfung der Angelegenheit (BGE 103 Ib 146 ff.) beantragen. Somit ist die Beschwerdelegitimation in diesem Punkt zu bejahen, soweit es die Frage des Nichteintretens durch die Vorinstanz betrifft. Fehlt es an einer anfechtbaren Verfügung, so fehlt es am Beschwerdegegenstand (Art. 44 VwVG). Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass eine anfechtbare Verfügung zur Frage der Kontingentserhöhung infolge Sanierung fehlt. 5.2. A. teilte dem Milchverband im vorstehend (Ziff.