Beim Vorliegen eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich die Beschwerdeinstanz auf die Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren eingetreten ist. Falls die Beschwerde diesbezüglich gutgeheissen würde, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerde zur materiellen Prüfung der Vorbringen an die Vorinstanz zurückgewiesen würde. Der neue Entscheid der Vorinstanz könnte dann wiederum mit Beschwerde angefochten werden. Infolgedessen kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Anträge zur Frage der Kontingentserhöhung infolge Sanierung stellen, sondern lediglich die Rückweisung zur materiellen Prüfung der Angelegenheit (BGE 103 Ib 146 ff.) beantragen.