9 Streitgegenstandes zu erblicken, da es den Streitgegenstand betrifft, wie er der Vorinstanz vorlag. Somit ist auf das Begehren, unter der nachfolgenden Einschränkung, einzutreten. 5.1. Die Rekurskommission Nr. 3 stellte im angefochtenen Entscheid fest, die Stallsanierung bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren betreffend Stallsanierung nicht eingetreten werde. Beim Vorliegen eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich die Beschwerdeinstanz auf die Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren eingetreten ist.