Daher bestand für die Vorinstanzen kein Grund, die Begehren des Beschwerdeführers im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches an die Hand zu nehmen und inhaltlich zu prüfen. 5. Den weiteren vor der Rekurskommission Nr. 3 gestellten Antrag auf Erhöhung des Milchkontingents infolge einer Gebäudesanierung liess der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Mai 1994 fallen, nahm ihn indessen in der letzten Eingabe vom 4. August 1994 wieder auf. Darin ist kein neues Rechtsbegehren oder eine unzulässige Erweiterung des