Auch mit dem Hinweis auf die Krankheit des Landabgebers und Bruders des Beschwerdeführers und dessen allmähliche Einstellung der Milchproduktion mit der Folge des Verlustes des Milchkontingentes auf der Liegenschaft bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor, das nicht bereits im Zeitpunkt des Entscheides bekannt war. Daher bestand für die Vorinstanzen kein Grund, die Begehren des Beschwerdeführers im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches an die Hand zu nehmen und inhaltlich zu prüfen.