Auch handelt es sich nicht um Vorbringen, die er nicht bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 1985 hätte geltend machen können. Aufgrund der vorstehenden Überprüfung stellt sich auch der massgebliche Sachverhalt nicht anders dar, als er es im Zeitpunkt des Entscheides des Milchverbandes war. Auch mit dem Hinweis auf die Krankheit des Landabgebers und Bruders des Beschwerdeführers und dessen allmähliche Einstellung der Milchproduktion mit der Folge des Verlustes des Milchkontingentes auf der Liegenschaft bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor, das nicht bereits im Zeitpunkt des Entscheides bekannt war.