23 Abs. 1 MKTV 81). Nach den vorstehend genannten Bestimmungen ging also das Einzelkontingent, das ursprünglich mit der Liegenschaft verbunden war, am Ende des Milchjahres 1980/81, in welchem die Milchproduktion eingestellt wurde, unter. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer keine neuen erheblichen Tatsachen vor, die geeignet erscheinen, die Annahme des Milchverbandes zu widerlegen, dass im Jahre 1985 kein Kontingent für die Übertragung auf den Landübernehmer vorhanden war. Auch handelt es sich nicht um Vorbringen, die er nicht bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 1985 hätte geltend machen können.