Die Stillegung eines Einzelkontingents kann für höchstens fünf Kontingentsperioden bewilligt werden. Nach Ablauf der bewilligten Stillegungsdauer steht dem Produzenten das Einzelkontingent wieder zu, soweit es nicht wegen Flächenänderungen angepasst wird oder die Kontingente aller Produzenten durch allgemeinverbindliche Massnahmen geändert worden sind.» Die Produzenten mussten Gesuche um Stillegung des Einzelkontingents wegen vorübergehender Einstellung der Verkehrsmilchproduktion beim zuständigen Milchverband bis 31. Mai der Kontingentsperiode stellen, in welcher sie die Produktion einstellten (Art. 23 Abs. 1 MKTV 81).