» Erst mit der nachfolgenden Verordnung vom 15. April 1981 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 81 [MKTV 81], AS 1981 421, 1982 601) wurde die Möglichkeit der Stillegung eines Kontingents (Art. 18 Abs. 2) wie folgt vorgesehen: «2 Ein Produzent, der die Verkehrsmilchproduktion vorübergehend einstellen will, kann beim zuständigen Milchverband das Gesuch stellen, dass sein Einzelkontingent stillgelegt wird. Die Stillegung eines Einzelkontingents kann für höchstens fünf Kontingentsperioden bewilligt werden.