Somit bringt er damit keine neue erhebliche Tatsache vor. Was die angeblichen Versäumnisse betrifft, so ist aus den Unterlagen des Milchverbandes zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Milchjahr 1979/80 über ein Kontingent von ... kg verfügte, hingegen lediglich ... kg Milch einlieferte. Im darauffolgenden Milchjahr 1980/81 betrug sein Kontingent ... kg, während er in fünf Monaten noch ... kg einlieferte und dann die Milchproduktion einstellte. Seit dem Milchjahr 1981/82 existiert betreffend die hier interessierende Liegenschaft kein Milchkontingent mehr.