Sodann deutet er Versäumnisse des Milchverbandes an, indem er vorbringt, dieser hätte im Jahre 1985 den gesundheitlichen Problemen des damaligen Eigentümers im Hinblick auf die Erhaltung des Kontingents Rechnung tragen müssen. Es fragt sich, ob er damit neue erhebliche Tatsachen vorbringt oder einen wesentlich veränderten Sachverhalt geltend macht. Andere mögliche Wiedererwägungsgründe fallen offensichtlich ausser Betracht. Der Umstand, dass A. nun die Liegenschaft im Eigentum hat, ist im vorliegenden Fall kontingentsrechtlich unerheblich (vgl. Ziff. 4.1). Somit bringt er damit keine neue erhebliche Tatsache vor.