Die Begehren des Beschwerdeführers können sinngemäss als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Milchverbandes vom 18. Oktober 1985 aufgefasst werden. Entsprechend den vorstehenden Grundsätzen ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, das Gesuch an die Hand zu nehmen und inhaltlich zu behandeln. 4.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich einmal darauf, dass er nun Eigentümer der fraglichen Liegenschaft sei. Sodann deutet er Versäumnisse des Milchverbandes an, indem er vorbringt, dieser hätte im Jahre 1985 den gesundheitlichen Problemen des damaligen Eigentümers im Hinblick auf die Erhaltung des Kontingents Rechnung tragen müssen.