Deshalb kann auch ein über Gebühr langes Zuwarten seit Entdecken eines Wiedererwägungsgrundes dagegen sprechen. Schliesslich wird in Analogie zu Art. 67 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Möglichkeit einer Wiedererwägung nach Ablauf einer absoluten Frist von 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung verneint (Kölz/Häner, a. a. O. Rz. 196). Im vorliegenden Fall geht die Initiative für die Abänderung der Verfügung vom betroffenen Privaten aus. Die Begehren des Beschwerdeführers können sinngemäss als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Milchverbandes vom 18. Oktober 1985 aufgefasst werden.