66 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Pflicht, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn der Gesuchsteller die vorgebrachten Gründe schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können (VPB 51.22). Das Institut der Wiedererwägung soll nicht dazu dienen, die Rechtsmittelfristen zu umgehen und Entscheide auf unbestimmte Zeit in Frage stellen zu können. Deshalb kann auch ein über Gebühr langes Zuwarten seit Entdecken eines Wiedererwägungsgrundes dagegen sprechen.