7 macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 113 Ia 152; 109 Ib 251 f. E. 4a; 100 Ib 371 f. E. 3a). Anderseits verneint die Rechtspraxis unter analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Pflicht, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn der Gesuchsteller die vorgebrachten Gründe schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können (VPB 51.22).