Darüber hinaus ist eine Behörde nach den von Rechtsprechung und Lehre aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) abgeleiteten Grundsätzen dann verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft