193 bis 197). Eine Behandlungspflicht wird von den Bundesbehörden zunächst in analoger Anwendung der Gründe für eine Revision angenommen (Art. 66 VwVG), wenn die Partei: - neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorbringt; - nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; - nachweist, dass die Behörde die Bestimmungen über den Ausstand, das Akteneinsichtsrecht oder das rechtliche Gehör verletzt hat. Darüber hinaus ist eine Behörde nach den von Rechtsprechung und Lehre aus Art.