Das Revisionsgesuch ist ein Rechtsmittel, das an Formen und Fristen gebunden ist, und auf welches die Beschwerdeinstanz grundsätzlich einzutreten hat. Das Wiedererwägungsgesuch kann jederzeit gestellt werden, da es sich dabei nicht um ein an Fristen gebundenes Rechtsmittel handelt, sondern lediglich um einen sogenannten Rechtsbehelf. Die Behörde ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, es an die Hand zu nehmen. Diese Freiheit der Behörde, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und das Gesuch inhaltlich zu behandeln, wird indessen durch die Gerichts- und Verwaltungspraxis relativiert (Kölz/Häner, a. a. O. Rz. 193 bis 197).