Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die verfügende Instanz ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Die Wiedererwägung ist einerseits vom Widerruf und anderseits von der Revision von Verwaltungsakten abzugrenzen. Die Revision (Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021) ist gegen ursprünglich fehlerhafte Entscheide einer Beschwerdeinstanz gegeben, wenn bestimmte Revisionsgründe vorliegen. Das Revisionsgesuch ist ein Rechtsmittel, das an Formen und Fristen gebunden ist, und auf welches die Beschwerdeinstanz grundsätzlich einzutreten hat.