Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz anderseits abzuwägen. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht grundsätzlich für eine Anpassung; die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz (in den Bestand der Verfügung), die beide den Interessen des Betroffenen dienen, sprechen gegebenenfalls gegen eine Änderung (vgl. BGE 115 Ib 155 mit Hinweisen). Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die verfügende Instanz ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen.