Gründe des Vertrauensschutzes können allerdings einem Widerruf entgegenstehen (Kölz/Häner, a. a. O. Rz. 191). Falls das Gesetz die Voraussetzungen der Anpassung nicht ausdrücklich regelt, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz anderseits abzuwägen.