Der Widerruf von Verwaltungsakten ergeht auf Initiative der für den Erlass der Verfügung zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde (Kölz/Häner, a. a. O. Rz. 190). Die Frage des Widerrufs stellt sich dann, wenn die Rechtmässigkeit einer Verfügung wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit zweifelhaft ist sowie wenn sie nachträglich dahinfällt, weil sich die rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten geändert haben oder weil ein gesetzlich vorgesehener Widerrufsgrund eingetreten ist. Gründe des Vertrauensschutzes können allerdings einem Widerruf entgegenstehen (Kölz/Häner, a. a. O. Rz.