6 abänderbar wäre. Die Initiative für die Änderung einer Verfügung kann dabei entweder von den Behörden (Widerruf) oder von den betroffenen Privaten (Wiedererwägungsgesuch) ausgehen. Der Widerruf von Verwaltungsakten ergeht auf Initiative der für den Erlass der Verfügung zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde (Kölz/Häner, a. a. O. Rz.