Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 1993, Rz. 166). Nach Auffassung des BGer entspricht es indessen der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur des öffentlichen Interesses, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderbar ist (BGE 94 I 336, 343). Eine Verfügung erwächst also nicht in dem Sinne in materielle Rechtskraft, dass sie inhaltlich nicht mehr