Behandlung eines Gesuchs um Kontingentsübertragung hat, obwohl der Milchverband darüber am 18. Oktober 1985 bereits einmal entschieden hat. Die Rekurskommission Nr. 3 hat diesbezüglich ausgeführt, es sei nicht möglich, nachträglich darauf einzugehen. Diese Frage ist nach den anerkannten Regeln über Rechtsbeständigkeit und Abänderbarkeit einer Verfügung zu beantworten. Auszugehen ist davon, dass die betreffende Verfügung formelle Rechtskraft erlangt hat. Dies bedeutet, dass eine Verfügung innerhalb eines bestimmten Verfahrens unabänderlich geworden ist (Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 1993, Rz. 166).