Über dieses Gesuch hat der Milchverband am 18. Oktober 1985 entschieden. Er lehnte damals die Erhöhung des Milchkontingentes mit der Begründung ab, dass am 1. Mai vor der Landabgabe betreffend die fragliche Liegenschaft kein Kontingent existierte. Diese Verfügung hätte A. damals innert Frist mit Beschwerde an die Rekurskommission Nr. 3 anfechten können. Sie blieb indessen nach den vorliegenden Unterlagen unangefochten; sie ist somit rechtskräftig. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seinerzeit ein Gesuch um Kontingentsübertragung stellte und der Milchverband darüber materiell und rechtskräftig entschieden hat. 4.2.2. Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob A. heute Anspruch auf die