Für die Fristbestimmung ist daher vom Zeitpunkt des Pachtantritts, also vom 15. März 1985, auszugehen. Ein Gesuch hätte somit bis 31. Mai 1985 gestellt werden müssen, um die Frist einzuhalten (Art. 32 Abs. 1 MKTV 83). Dies ist mit dem Gesuch vom 18./19. März 1985 geschehen, in welchem die Übertragung eines Milchkontingents von zirka ... kg beantragt wurde. Deshalb stellt sich die Frage nicht, ob die Frist verstrichen ist, innert der ein Gesuch um Kontingentserhöhung infolge einer Landübernahme rechtswirksam gestellt werden kann. Über dieses Gesuch hat der Milchverband am 18. Oktober 1985 entschieden.