32 Abs. 1 MKTV 83). Als Landübernahme fällt im vorliegenden Zusammenhang jede tatsächliche oder rechtlich abgesicherte Transaktion in Betracht, welche die massgebliche Nutzfläche des Betriebs vergrössert (vgl. Überschrift zu Art. 14 und 32 MKTV 83/Art. 20 und 37 MKTV 93). Die massgebliche Nutzfläche des Betriebs des Beschwerdeführers hat sich gemäss Verfügung des Milchverbandes vom 18. Oktober 1985 per 1. Mai 1985 mit der Übernahme der Liegenschaft in Pacht um 2,5 ha vergrössert und nicht mit dem Eigentumserwerb daran (vgl. Ziff. 4.1). Für die Fristbestimmung ist daher vom Zeitpunkt des Pachtantritts, also vom 15. März 1985, auszugehen.