5 das dem Landabgeber am 1. Mai vor der Landabgabe zustand (Art. 14 Abs. 3 MKTV 83). Verträge über Kontingentsänderungen mussten bis zum 31. Mai der folgenden Kontingentsperiode beim zuständigen Milchverband eingereicht werden. Konnten sich die Parteien über die Kontingentsänderung nicht einigen, so musste der Landerwerber ein Gesuch um Anpassung der Kontingente einreichen und den Kauf- oder Pachtvertrag oder ein anderes Beweismittel beilegen (Art. 32 Abs. 1 MKTV 83).