Der Beschwerdeführer geht somit sinngemäss davon aus, dass er als Landübernehmer heute erneut Anspruch auf Behandlung eines Gesuchs um die Übertragung des Kontingents habe. Dabei nimmt er an, dass ihm ein Kontingent zugeteilt werden müsste, falls sich bestätigen sollte, dass das Kontingent in der Zwischenzeit nur untergegangen ist, weil der Eigentümer seinerzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, ein Stillegungsgesuch zu stellen. 4.2.1. Vorerst ist zu prüfen, wie die seinerzeitige Übernahme der Liegenschaft kontingentsrechtlich behandelt wurde.