Dieses sei wegen des gesundheitlich bedingten Unvermögens des bisherigen Eigentümers, seine Geschäfte umsichtig zu führen, nicht mehr genutzt worden. Als neuer Eigentümer der Liegenschaft erhebe er Anspruch auf die Aufklärung der damaligen Versäumnisse. Der Beschwerdeführer geht somit sinngemäss davon aus, dass er als Landübernehmer heute erneut Anspruch auf Behandlung eines Gesuchs um die Übertragung des Kontingents habe.